Der Hund ist für viele Menschen ein treuer Begleiter und ein fester Bestandteil des Alltags. Mit der Hundehaltung geht jedoch auch Verantwortung einher – gegenüber Mitmenschen, der Umwelt sowie dem öffentlichen und privaten Raum.
In den vergangenen Wochen sind bei der Marktgemeinde vermehrt Beschwerden über Hundekotverunreinigungen eingegangen. Betroffen sind nicht nur öffentliche Wege und Grünflächen, sondern auch private Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen und Naherholungsräume.
Regeln im Überblick
Zudem wird immer wieder von frei laufenden Hunden berichtet, die Passantinnen und Passanten anspringen oder unvermittelt auf Menschen und andere Hunde zulaufen. Die Marktgemeinde nimmt diese Hinweise zum Anlass, an die wichtigsten Regeln einer verantwortungsvollen Hundehaltung zu erinnern.
Wir weisen zudem darauf hin, dass aufgrund der Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024, sowie der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 144/2026, seit 1. Juli 2026 gesetzliche Bestimmungen zum verpflichtenden Sachkundenachweis gelten, und ersuchen Sie, diese zu beachten. Informationen dazu gibt es auf der Homepage des Landes Vorarlberg.
Hundekot ausnahmslos entfernen
Wer mit einem Hund unterwegs ist, hat dessen Hinterlassenschaften unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Hundekot einfach liegen zu lassen, ist nicht akzeptabel.
Dies gilt auch abseits stark begangener Wege. Auf fremden privaten Grundstücken, Wiesen und Feldern sind die Rechte der Eigentümerinnen und Eigentümer zu respektieren. Für öffentliche Bereiche bestehen klare rechtliche Vorgaben.
Nach § 92 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben Besitzerinnen und Besitzer sowie Verwahrerinnen und Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigt werden.
Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, kann zur Reinigung oder zur Tragung der Reinigungskosten verpflichtet werden.
Kosten für Verunreinigung
Ergänzend gilt in Hörbranz die Verordnung über die Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume. Sie untersagt ausdrücklich das Zurücklassen von Tierkot.
Die Regelung gilt unter anderem auf öffentlichen Straßen, Rasenflächen und Parkanlagen, Park- und Spazierwegen, öffentlich zugänglichen Bereichen bei Badegewässern, öffentlichen Grill- und Spielplätzen, Haltestellen, Unterführungen, Brücken sowie Geh- und Radwegen. Verstöße können mit einer Geldstrafe von bis zu 7.000 Euro geahndet werden.
Zusätzlich können die Kosten der Beseitigung der Verunreinigung vorgeschrieben werden.
Entlang viel begangener Wege stehen im Gemeindegebiet Robi-Dog-Stationen zur Verfügung. Dort können Hundekotbeutel kostenlos entnommen und anschließend fachgerecht entsorgt werden.
Keine freiwillige Gefälligkeit
Sollten der Bevölkerung weitere Bereiche bekannt sein, in denen es regelmäßig zu Verunreinigungen kommt oder zusätzliche Entsorgungsmöglichkeiten sinnvoll wären, ist die Marktgemeinde für entsprechende Hinweise dankbar. Die genannten Standorte werden geprüft.
Die Marktgemeinde appelliert daher eindringlich an alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Bitte führen Sie stets ausreichend Hundekotbeutel mit und entfernen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes vollständig.
Sauberkeit im öffentlichen Raum ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Hundehaltung.
Zum Schutz von Menschen, Tieren und sensiblen Flächen gelten in Hörbranz örtliche Verordnungen, die besonders zu beachten sind:
Seeufer und Hörbranzer Seeufergebiet
Im besonders gekennzeichneten Seeuferbereich der Marktgemeinde Hörbranz sind Hunde an der Leine zu führen. In diesem Gebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen oder Hundekot liegen zu lassen.
Sport- und Freizeitanlage Sandriesel
In der gesamten Freizeitanlage Sandriesel müssen Hunde an der Leine geführt werden. Hundekot ist unverzüglich zu entfernen. Bestimmte Flächen dürfen mit Hunden nicht betreten werden.
Dazu gehören insbesondere der Kunstrasenplatz, die Fußballplätze, die Tennisplätze, die Leichtathletikanlagen und der Stocksportplatz. Ausgenommen sind Diensthunde von Sicherheitsdienststellen während eines bestimmungsgemäßen Einsatzes.
Hunde sind von öffentlichen Kinder- und Kindergartenspielplätzen grundsätzlich fernzuhalten.
Das Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) und die Hörbranzer Spielplatzordnung sehen für öffentliche Kinderspielplätze jedoch eine Ausnahme vor, wenn ein Hund mit einem geeigneten Maulkorb versehen ist und an der Leine geführt wird.
Auch im Wald und in Jagdgebieten müssen Hunde zuverlässig unter Kontrolle bleiben. Wildtiere dürfen nicht gehetzt oder gestört werden.Das Vorarlberger Jagdgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Folgen vor:
Jagdnutzungsberechtigte und Jagdschutzorgane sind berechtigt, Hunde zu töten, die außerhalb der Einwirkung ihrer Halterin oder ihres Halters jagend angetroffen werden und wegen ihrer Schnelligkeit Wild ernstlich zu hetzen vermögen.
Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Hunde, die wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifen. Hundehalterinnen und Hundehalter werden daher dringend ersucht, ihre Hunde in Wald- und Jagdgebieten im unmittelbaren Einwirkungsbereich zu halten und grundsätzlich die Leine zu verwenden.
Auch bei der Nutzung von Kraftfahrlinien gelten besondere Regeln. Hunde dürfen mitgeführt werden, wenn sie mit einem bisssicheren Maulkorb versehen sind und andere Fahrgäste weder belästigen noch behindern.
Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt und beaufsichtigt werden. Assistenzhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.
Die Marktgemeinde bedankt sich bei allen verantwortungsbewussten HundehalterInnen, die mit gutem Beispiel vorangehen. Rücksichtnahme, Sauberkeit und ein verlässlicher Umgang mit dem eigenen Hund tragen wesentlich dazu bei, die Lebensqualität in Hörbranz zu erhalten.
Im Amt der Marktgemeinde gehen immer wieder Beschwerden über frei laufende Hunde ein, die Passantinnen und Passanten anspringen oder unvermittelt auf andere Menschen und Hunde zulaufen.
Auch wenn ein Hund aus Sicht seiner Halterin oder seines Halters freundlich und harmlos ist, kann eine solche Begegnung für andere Menschen unangenehm oder beängstigend sein. Besonders Kinder, ältere Personen oder Menschen mit Angst vor Hunden können sich dadurch stark verunsichert fühlen.
Das Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz enthält hierzu eine klare allgemeine Regel: Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Es gehört daher nicht zu einem rücksichtsvollen Miteinander, einen Hund unkontrolliert auf andere Menschen zulaufen oder diese anspringen zu lassen. Außerhalb ausdrücklich geregelter Leinenpflichten gilt:
Wer seinen Hund nicht jederzeit zuverlässig unter Kontrolle hat und ihn nicht umgehend zurückrufen kann, muss ihn an der Leine führen. Die oft zitierte „virtuelle Leine“ funktioniert nur dann, wenn der Hund tatsächlich verlässlich gehorcht.