Sterbefall

Friedhof St. Martin-Hörbranz OrtszentrumFriedhof bei der Hörbranzer Pfarrkirche St. Martin

Die Marktgemeinde Hörbranz verwaltet die beiden Friedhöfe St. Martin im Ortszentrum und den Friedhof Giggelstein bei der St. Rochus-Kapelle in der Parzelle Giggelstein. 

Für Anliegen und Fragen rund um unsere Friedhöfe stehen wir Ihnen gerne persönlich im Gemeindeamt (EG) oder unter der Telefonnummer + 43 5573 82222 0 sowie per E-Mail unter gemeinde@hoerbranz.at zur Verfügung. Zuständig ist die Abteilung Standesamt, Fachbereich Friedhöfe.

Wie komme ich zu einer Grabstätte?

Eine neue Grabstätte wird nur im Anlassfall auf Antrag an die Hinterbliebenen vergeben. Ein Reservierung von Grabstätten vorab ist nicht möglich.

Sollten Sie bereits das Benützungsrecht an einer Grabstätte haben, kann die/der Verstorbene in der entsprechenden Grabstätte beigesetzt werden. Sollten Sie nicht selbst die benützungsberechtigte Person der Grabstätte sein, ist das Einverständnis der benützungsberechtigten Person einzuholen. Die Differenz der bisher geleisteten Gebühren bis zum Ablauf der Mindestruhezeit wird der/dem Benützungsberechtigten der Grabstätte vorgeschrieben.

Was passiert, wenn noch keine Grabstätte vorhanden ist?

Haben Sie oder Ihre Familie noch keine Grabstätte, wird Ihnen im Friedhof St. Martin eine Grabstätte zugewiesen. Gerne können Sie diese gemeinsam mit den zuständigen Gemeindebediensteten aussuchen, sofern entsprechende freie Gräber vorhanden sind. In jede Grabstätte auf unseren Friedhöfen ist die Beisetzung einer Urne möglich. Die Beisetzung von Särgen ist nur in gewissen Gräbern möglich. Fragen Sie dazu unsere/n zuständige/n Mitarbeiter/in.

eine Nahaufnahme eines BlumengartensLaufzeit für das Grabbenützungsrecht

Mit der Beisetzung einer Urne oder der Beerdigung eines Sarges beginnt die Laufzeit für das Grabbenützungsrecht von 20 Jahren. Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre. Die Grabstätte am Friedhof Giggelstein sind den Bewohnern der Parzellen Giggelstein, Fronhofen und Backenreute vorbehalten, da diese Friedhofsfläche sehr klein ist.

Gebühren für Grabstätte

Die anfallenden Gebühren sind je nach Grabart unterschiedlich und werden der benützungsberechtigten Person mittels Bescheid vorgeschrieben. Werden die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt, kann das Benützungsrecht an der Grabstätte wieder entzogen werden. 

Bitte beachten Sie die geltende FriedhofordnungGebührenverordnung und das Vorarlberger Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Welche Kosten entstehen bei einer Beisetzung?

Die Grabkosten für 20 Jahre werden dem Auftraggebenden mittels Bescheid vorgeschrieben. Die Kosten für die Beisetzung oder die Beerdigung werden ebenfalls dem Auftraggebenden der Bestattung oder Beisetzung vorgeschrieben. Darunter fallen die Bestattungsgebühren (Öffnen und Schließen einer Erdgrabstätte mit Sarg), die Aufbahrungsgebühr wenn diese verwendet wird. Die aktuell gültigen Grabkosten finden Sie unter Gebühren gem. Friedhofsordnung.

Wann und wie wird der Grabstein aufgestellt?

Der Grabstein, Grabplatten und Grabschmuck sind Sache der Benützungsberechtigen. Innerhalb eines Jahres nach einer Beisetzung oder einer Beerdigung muss ein Grabmal errichtet werden. Dazu wenden Sie sich an den Steinmetzbetrieb Ihres Vertrauens, der Sie fachmännisch berät, den notwendigen Antrag auf Genehmigung bei uns stellt und den Grabstein standsicher aufstellt. 

Für das standsichere Aufstellen und den Erhalt der Grabmale ist die/der Benützungsberechtigte verantwortlich. Das Anbringen einer Holzeinfassung ist nur vorübergehend für die Zeit nach der Beisetzung oder Beerdigung erlaubt.
 
Bei den Grabmälern sind die maximalen Größen in der Friedhofsordnung zu berücksichtigen. Vor dem Aufstellen ist eine Skizze mit den geplanten Maßen sowie eine Beschreibung der verwendeten Materialien vorzulegen. Das Aufstellen des Grabsteines darf erst nach Rücksprache mit der Friedhofverwaltung erfolgen.

Sicherheit und Instandsetzung

Die Grabmale werden in regelmäßigen Abständen optisch durch die Friedhofverwaltung auf Standsicherheit geprüft. Sollte ein Grabmal augenscheinlich umsturzgefährdet sein, erhält die/der Benützungsberechtigte eine Aufforderung zur Instandsetzung binnen einer Frist. Sollte ein solcher Mangel nicht umgehend behoben werden, kann bei „Gefahr in Verzug“ das Umlegen des Grabsteines auf Kosten der/des Benützungsberechtigten veranlasst werden.
 
Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden oder nicht den Angaben der Genehmigung entsprechen, müssen vom Benützungsberechtigten wieder entfernt werden oder sie werden kostenpflichtig entfernt.

Friedhof St. Martin Hörbranz-Detail GrabWie wird meine Grabstätte nach 20 Jahren verlängert?

Die/der Benützungsberechtigte wird von uns zeitgerecht vor Ablauf des Benützungsrechts angeschrieben. Mit dem übermittelten Formular kann auf eine Verlängerung verzichtet werden. Andernfalls verlängern wir das Benützungsrecht an der Grabstätte wieder um 20 Jahre. Die entsprechenden Gebühren werden der/dem Benützungsberechtigten mittels Bescheid vorgeschrieben.
 
Wird mittels dem Formular schriftlich auf die Verlängerung der Grabstätte verzichtet, sind das Grabmal und der Grabschmuck bis zum Ende der Laufzeit von der/dem Benützungsberechtigten oder einem beauftragten Fachbetrieb zu entfernen.

Kann ich meine Grabstätte an andere Personen übergeben?

Sie können das Benützungsrecht einer Grabstätte auch auf eine andere Person übertragen. In einem Aktenvermerk übergeben Sie Rechte und Pflichten und der/die neue Besitzer/in übernimmt die Rechte und Pflichten jeweils mit der Unterschrift. Der neue Besitzer erhält diese Grabstätte mittels Bescheid zugewiesen.

Kann ich mein Grab vor Ablauf des Benützungsrechtes auflassen?

Grundsätzlich kann eine Grabstätte jederzeit – auch vor Ablauf des Benützungsrechtes - aufgelassen werden. Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Gebühren ist nicht möglich. Melden Sie das Auflassen bitte rechtzeitig bei der Friedhofverwaltung. Das Abräumen der Grabstätte ist von der/dem bisherigen Benützungsberechtigten vorzunehmen bzw. kann bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag gegeben werden.

Wer übernimmt das Grab von verstorbenen Personen?

Ist eine Nachfolge der Benützungsberechtigung bei Tod des/der aktuellen Benützungsberechtigten nicht geregelt, wird die Grabstätte seitens der Friedhofverwaltung an den Auftraggeber der Beerdigung oder Beisetzung mittels Bescheid zugewiesen. Sollte diese/r nicht zuständig sein, ist der/die neue Grabbesitzer/in der Friedhofverwaltung bekannt zu geben.

Urnenstelen-Friedhof St. Martin Hörbranz (Ortszentrum)Welche Urnen können verwendet werden?

Gemäß dem Vorarlberger Bestattungsgesetz sind nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialen zur Beisetzung auf Friedhöfen erlaubt. 

In den Urnenstelen wird jedoch der Verrottungsprozess nicht in Gang gesetzt.

Wie erfolgt die Beerdigung mittels Sarg?

Ein Großteil aller Verstorbenen werden derzeit feuerbestattet und die Urne wird in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt. Sargbestattungen sind nur noch selten, aber nach wie vor erlaubt. Dabei wird das Grab abgeräumt, geöffnet und bis zu 2,20 Meter tief ausgegraben. Hier hinein wird der Sarg gelegt und das Grab mit Erde wieder verschlossen. Auf der Grabstätte wird ein Grabhügel aufgehäuft. 

Dieser ist nach einiger Zeit von den Benützungsberechtigten oder einer von ihr beauftragten Unternehmung zu entfernen und das Grab mit einem Holzrahmen mit Graberde abzudecken. Beachten Sie, dass Sargbestattungen zusätzliche Kosten für die aufwendige Graböffnung verursachen. 

Die Graböffnungen führt derzeit die Firma Oberhauser GmbH, Dornbirn, auf unseren Friedhöfen durch. Die Rechnungslegung erfolgt ebenfalls durch dieses Unternehmen.

Zuständigkeit bei der Marktgemeinde Hörbranz:

Fachabteilung Standesamt, Soziales, Wohnungen und Friedhofsverwaltung