Studienförderung

RICHTLINIEN
für die Gewährung einer Studienbeihilfe durch die Marktgemeinde Hörbranz. 

Allgemeines 
Die Marktgemeinde Hörbranz vergibt unter bestimmten Voraussetzungen an Studierende einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Bildungseinrichtung mit Hochschulcharakter eine einmalige, jährliche Beihilfe, die pro jeweiligem Studienjahr ausbezahlt wird. Die Voraussetzungen dafür sind im nachfolgenden angeführt.

Antragstellung 
Die Beihilfen werden auf Antrag des Studierenden gewährt. Die Antragstellung ist im jeweiligen Studienjahr vom 1. September bis 31. Mai möglich.

Gefördert werden 
Gefördert werden alle mit Hauptwohnsitz in Hörbranz gemeldete Bürger, unabhängig von ihrer Staats-bürgerschaft, die an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Bildungseinrichtung mit Hoch-schulcharakter studieren. Für Studierende, die nicht in Österreich, sondern im Ausland studieren, ist eine aktuelle Meldebestätigung des Nebenwohnsitzes nachzuweisen. Die Marktgemeinde Hörbranz behält sich die Förderbarkeit nach Beurteilung der Bildungseinrichtung jedoch im Einzelfall vor.

Nicht gefördert werden 
Bildungseinrichtungen, an denen das Studium vom Wohnort aus durchgeführt werden kann, sodass keine Wohnstätte beim Ausbildungsort erforderlich ist (z. B. Fachhochschule Dornbirn oder Fernstudium).

Voraussetzungen
Der Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/in muss in Hörbranz sein. Dem Antrag ist eine aktuelle Studienzeitbestätigung oder Inskriptionsbestätigung beizulegen. Bitte geben Sie bei Ihrer Bankverbindung unbedingt IBAN und BIC an.

Höhe der Förderung 
Die Höhe der Förderung beträgt Euro 200,00 pro Studienjahr und wird bei Erfüllung aller erwähnten Voraussetzungen zuerkannt.

Geltungsdauer 
Die Marktgemeinde Hörbranz behält sich eine Auszahlung nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag verfügbaren, budgetären Mittel vor und weist darauf hin, dass auf diese freiwillige Studienbeihilfe kein Rechtsanspruch besteht.

Gez. der Bürgermeister der Marktgemeinde Hörbranz
Andreas Kresser

Zuständig

Zuständigkeiten